Naturpark-Blick bei Osterode am Harz
Naturpark-Blick bei Osterode am Harz

Zur Entwicklung der Naturparke im Harz

 

Zur Entwicklung der Naturparke im Harz

Von Dr. Klaus George

Welche Ziele ein eingetragener Verein verfolgt, das ist in dessen Satzung festgeschrieben. Zweck des Regionalverbandes Harz e. V. ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie der Kunst und Kultur. Wie diese Zwecke konkret verwirklicht werden sollen, regelt § 2 Abs. 3 der Satzung. Dort heißt es: "... insbesondere durch ... Unterhaltung von Naturparken im Harz, Übernahme der Trägerschaft der Naturparke, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterialien, Vergabe eines Naturparkpreises, Vergabe eines Kulturpreises, Förderung der Umweltbildung sowie durch die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN)."

Allein damit, dass sich ein Verein Ziele setzt, ist bekanntermaßen noch nicht viel erreicht. Vielmehr muss sich der Verein als arbeitsfähig und der Erreichung der selbst gesteckten Ziele gewachsen erweisen. Dann könnte heutzutage ein Verein wie der Regionalverband Harz sein Verbandsgebiet sogar zum Geopark erklären und dessen Trägerschaft übernehmen, denn gesetzliche Regelungen zu Geoparken gibt es in Deutschland nicht. Ganz anders ist die Situation im Fall von Naturparken, zumindest seit diese rechtlich normiert sind.

Bereits 1960, lange vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes, existierte ein erster Naturpark im Harz. Er war zu einer Zeit entstanden, in der es wie heute im Fall der Geoparke, noch keine gesetzlichen Regelungen über Naturparke in Deutschland gab. Es war ein programmatisches Zeichen, das der Hauptvorsitzende des Harzklubs setzte. HERMANN KERL (1901-1996) war nicht nur ehrenamtlicher Hauptvorsitzender des Harzklubs, sondern vor allem Oberkreisdirektor des damaligen Landkreises Zellerfeld. Am 17. Juli 1960 trat die von ihm mitunterzeichnete Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des Landkreises Zellerfeld im "Naturpark Harz" in Kraft (Amtsbl. f. d. Regierungsbezirk Hildesheim Nr. 14 vom 16. Juli 1960, S. 102). Fortan war es in den in der Landschaftsschutzgebietskarte beim Landkreis Zellerfeld eingetragenen Gebieten (vgl. Karte Stand: 17.07.1960) untersagt: "Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen."

So stringente (Landschafts-) Schutzgebiete sollten Naturparke im Sinne des 1976 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dann aber doch nicht sein. Vielmehr sollte es sich bei Naturparken um einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende großräumige Gebiete handeln, die überwiegend aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten bestehen und sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen. Da das BNatSchG lediglich Rahmenrecht war, blieb es den für Naturschutz zuständigen Bundesländern vorbehalten, weitergehende gesetzliche Vorschriften zu erlassen.

Ehe das BNatSchG mit dem Umweltrahmengesetz am 1. Juli 1990 auch für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Geltung erlangte (GEORGE 1997), war durch Ministerratsbeschluss 18/I.43/9 vom 16. März 1990 bereits der gesamte Ostharz als "Naturschutzpark" einstweilig sichergestellt worden (GEORGE 2005). Den obersten Naturschutzbehörden der später wiedergegründeten Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen gelang es allerdings zunächst nicht, die "Naturschutzparke" tatsächlich als Naturparke zu verordnen, und das, obwohl dafür seit 1992 mit § 21 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und seit 1993 mit § 15 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege sogar frühzeitig die landesrechtlichen Grundlagen geschaffen worden waren.

Im Westharz war erstmals Ende 1977 mit dem Landschaftsrahmenplan für den Naturpark Harz (LRP), gemeinsam herausgegeben vom Regierungspräsident in Hildesheim und vom Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig, eine Karte erschienen, die einen in vier Zonen gegliederten Naturpark darstellt. Dessen Grenzen wurden wie folgt beschrieben: "… im Norden die Bundesstraßen 6 und 82, im Westen die Bundesstraßen 242 und 243, im Süden die Bundesstraße 243 und die Landesgrenze, im Osten die Landesgrenze." Der so beschriebene "Naturpark Harz" wird in diesem Beitrag jedoch ebenso wenig abgebildet wie der nur vorübergehend einstweilig sichergestellte Naturschutzpark im Ostharz. Der im LRP dargestellte Naturpark Harz (in Niedersachsen), war nie rechtsverbindlich ausgewiesen worden. Für die Zeit bis 1977 ist im LRP zu lesen: "Bisher ist die Fläche des Naturparks Harz mit der Fläche der Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete im Westharz identisch gesehen worden. Damit lagen die Ortschaften des Harzes nicht im Naturpark. Seine Grenzen nach Außen endeten vielfach am Rande des Harzwaldes und verliefen verschlungen und unübersichtlich." Die Trägerschaft für den Naturpark Harz hatte die Landesregierung 1972 der Bezirksregierung Braunschweig übertragen (VON KORTZFLEISCH 2009).

 

Der Naturpark Harz in Niedersachsen

Mit § 34 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) stellt 1994 auch der Landesgesetzgeber in Niedersachsen klar, unter welchen Voraussetzungen die oberste Naturschutzbehörde des Landes Naturparke erklären kann. Danach musste es sich um großräumige Gebiete handeln, die 1. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen, die sich 2. für die Erholung besonders eignen, die 3. nach den Zielen der Raumordnung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind und die 4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt. Gleichzeitig machte der Gesetzgeber klar, dass fortan als "Naturpark" nur Teile von Natur und Landschaft bezeichnet werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt wurden sind (§ 47 Abs. 1 NNatSchG). Das geschah dann durch Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 16.09.1996 (Nds. MBl. S. 1449). Im Fall des Harzes war das Ergebnis aus Sicht der örtlichen Akteure in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Der räumliche Geltungsbereich der Erklärung blieb deutlich zurück hinter der Empfehlung des LRP. Die am Harzrand gelegenen Städte einschließlich Bad Harzburg, Seesen oder Bad Lauterberg blieben ebenso wie der seit Anfang 1994 existierende Nationalpark Harz außen vor. Und obwohl die Landkreise der Harzregion bereits 1992 den Naturpark Harz e. V. gegründet hatten, behielt das Land Niedersachsen (vertreten durch die Bezirksregierung Braunschweig) den Naturpark Harz zunächst in eigener Trägerschaft. Es darf an dieser Stelle zitiert werden, was dazu bereits 1977 im LRP zu lesen war: "Die bisherige Trägerschaft des Naturparks Harz - eine Landschaftsstelle i. S. d. § 2, Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.35 - hat sich als wenig zweckmäßig erwiesen. Sie kann zwar die Erschließung der Landschaft durch Erholungsanlagen regeln und hat auch die Aufstellung dieses Rahmenplanes beschlossen. Doch kann sie das grundsätzliche Ziel, den Naturpark als Vorbildlandschaft und Erholungslandschaft i. S. umfassender Landespflege zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, nicht ausreichend erfüllen. Dieser Rahmenplan, der für das grundsätzliche Ziel für den Harz einen ersten Rahmen gibt, kann nur ausgefüllt und in Anpassung an die Entwicklung verwirklicht werden, wenn für den Naturpark ein Träger geschaffen wird, der über eigene Haushaltsmittel verfügt und - mit einer sachkundigen und leistungsfähigen Geschäftsstelle ausgestattet - die Belange der Landespflege in alle Veränderungen der Harzlandschaft einbringt und selbst Maßnahmen zur Pflege und Gestaltung , wie z. B. Freiflächenpflege, Bauen und Unterhalten von Erholungsanlagen, plant und ausführt. Es wird vorgeschlagen, daß sich die möglichen Träger des Naturparks zu einem Zweckverband zusammenschließen."

Wie so oft drängt sich hier die die Frage auf, warum Pläne und Gutachten mit nicht unerheblicher Bindung personeller und finanzieller Ressourcen aufgestellt bzw. erstellt werden, wenn dieselben von den zuständigen Behörde dann doch nicht beachtet werden?

Was hatte über ein Jahrzehnt später den Sinneswandel im Niedersächsischen Umweltministerium herbeigeführt, als sich dieses schließlich 2005 veranlasst sah, die Trägerschaft des Naturparks Harz doch dem 1995 neu gegründeten Regionalverband Harz e. V., dem Nachfolger des Naturpark Harz e. V., zu übertragen (RdErl. d. MU vom 22.08.2005 - 51-22270/02, veröffentlicht im Nds. MBl. S. 705)? Nun, mit Ablauf des Jahres 2004 war die Bezirksregierung Braunschweig schlicht und ergreifend aufgelöst wurden.

 

Der Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt"

 

Der Regionalverband Harz e. V. hatte sich zuvor bereits das Vertrauen der Landesregierung in Sachsen-Anhalt erarbeitet. Ministerin PETRA WERNICKE unterschrieb schließlich die Verordnung über den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" vom 28. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 279), die mit § 7 Abs. 1 die Trägerschaft des Naturparks dem Regionalverband Harz übertrug. Der zweite Naturpark im Harz war endlich dauerhaft gesichert! Vieles wurde dabei in Sachsen-Anhalt besser gemacht als in Niedersachsen. Der Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" ist zoniert (Naturschutzzone, Landschaftsschutz- und Erholungszone bzw. Puffer- und Entwicklungszone). Er ist klar abgegrenzt; die Naturparkgrenze verläuft überwiegend entlang von Bundes- und Kreisstraßen. Wichtige Harzrandstädte wie Ilsenburg, Wernigerode, Blankenburg, Thale und Ballenstedt liegen seit dessen Gründung innerhalb des Naturparks. Das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz und auch der Nationalpark Harz gehören in Sachsen-Anhalt zum Naturpark. Die Aufstellung und Umsetzung einer Pflege- und Entwicklungskonzeption ist vorgeschrieben, und: Der Regionalverband Harz erhält vom Land eine jährliche Förderung für den Betrieb seines Naturpark-Koordinierungszentrums in Quedlinburg! Auch für die Umsetzung der Pflege- und Entwicklungskonzeption stellt das Land jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung. Der Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" wurde trotz verschärfter Kriterien zum wiederholten Male als Qualitätsnaturpark ausgezeichnet. Betrachtet man die Abgrenzung des Naturparks "Harz/Sachsen-Anhalt", so fällt allerdings auf, dass der östlichste Teil des Harzes nicht zu diesem Naturpark gehört. Ursächlich dafür war der zum Jahr 2000 erfolgte Austritt des bis 2007 noch existierenden Landkreises Mansfelder Land.

 

Der Naturpark "Südharz" in Thüringen

Im Januar 2007 begannen im damaligen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Gespräche zu einem Naturpark "Südharz", an denen neben dem Regionalverband Harz e. V. auch der Südharzer Tourismusverband e. V. beteiligt war. Beide Vereine erklärten wiederholt ihre Bereitschaft, die Trägerschaft des neu einzurichtenden Naturparks zu übernehmen. Der Regionalverband Harz erarbeitete zudem einen Abgrenzungsvorschlag für einen ca. 32.250 ha großen Naturpark im Harz in Thüringen. Danach sollte die südliche Grenze entlang der Bundesstraßen B 243 und B 80 verlaufen. Am Ende entschied sich das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) für eine mit ca. 26.700 ha deutlich kleinere Variante (Karte Stand: 31.12.2010) und eine Trägerschaft des Südharzer Tourismusverbandes (§ 8 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz vom 1. Dezember 2010; GVBl. f. d. Freistaat Thüringen S. 541). Mit Inkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2010 war so der dritte Naturpark im Harz entstanden. Rechtlich handelt es sich dabei um den im Vergleich der drei Naturparke im Harz am strengsten geschützten Naturpark. So ist es im Naturpark "Südharz" gemäß § 4 der Naturparkverordnung u. a. grundsätzlich verboten, Windparks und Windkraftanlagen zu errichten sowie Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen. Ähnlich wie für den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" die Aufstellung der Pflege- und Entwicklungskonzeption, war für den Naturpark "Südharz" ein Naturparkplan aufzustellen. Verantwortlich dafür ist das Land (§ 7 Naturparkverordnung). Für die vom Land an den Südharzer Tourismusverband übertragenen Aufgaben erhielt dieser vom Freistaat Thüringen eine Aufwandsentschädigung (§ 8 Abs. 2 Naturparkverordnung). Inzwischen ist der Südharzer Tourismusverband aufgelöst. Der Naturparkverwaltung wurde verstaatlicht.

Schutzinhalt, Schutz- und Entwicklungsziele des Naturparks sind in § 3 Abs. 1 formuliert: "Zweck der Ausweisung ... als Naturpark ist es, die Teilräume entsprechend ihrem Naturschutzwert und ihrer Erholungseignung unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung im Zusammenwirken mit der Bevölkerung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen. Durch eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt angrenzenden Naturparke soll eine abgestimmte Entwicklung in der Region erreicht werden."

 

Naturparkerweiterung in Niedersachsen

Im Juli 2010 fanden sich Naturparkaktivisten, Politiker und weitere Gäste zu einem kleinen Festakt anlässlich des Jubiläums 50 Jahre Naturpark Harz in Clausthal-Zellerfeld zusammen. Sie hatten sich also dort getroffen, wo HERRMANN KERL, der Gründer des ersten Naturparks im Harz, seine Wirkungsstelle hatte. Am Rande der Veranstaltung kam es zu einem Gespräch, an dem außer dem Autor beteiligt waren: Landrat BERNHARD REUTER (damals Landkreis Osterode am Harz) und Dr. STEFAN BIRKNER, damaliger Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz. Kernpunkt des Gespräches war die Abgrenzung des Naturparks Harz in Niedersachsen. Im Ergebnis gelang zwar noch nicht gleich die Integration des niedersächsischen Teils des Nationalparks Harz in den Naturpark, wohl aber eine Anpassung der Außengrenzen an die der Naturparke "Harz/Sachsen-Anhalt" und "Südharz". Die entsprechende Bekanntmachung (Bek. d. MU vom 11.10.2011 - 51-22270 -) ist veröffentlicht auf S. 710 im Nds. MBl. Nr. 37/2011. Wie im Ostharz gehören nunmehr endlich auch die Harz- und Harzrandstädte Bad Harzburg, Goslar, Seesen, Osterode am Harz, Herzberg, Bad Lauterberg und Bad Sachsa zum Naturpark.

Seit 2015 gibt es für den Naturpark Harz in Niedersachsen einen Naturparkplan.

 

Der Naturpark „Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land)“

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kreisgebietsneuregelung in Sachsen-Anhalt entstand zum 1. Juli 2007 aus den Landkreisen Sangerhausen und Mansfelder Land der Landkreis Mansfeld-Südharz. Dieser führt die Mitgliedschaft des Landkreises Sangerhausen im Regionalverband Harz fort, wodurch auch der östliche Teil des Harzes mit Wippra (inzwischen zur Stadt Sangerhausen gehörig) und Teilen der Städte Arnstein, Hettstedt und Mansfeld wieder zum Verbandsgebiet gehören. Damit waren die Voraussetzungen gegeben, den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" auf den gesamten Naturraum Harz auszuweiten. Wie auf Anfrage aus einem Brief des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Minister Dr. HERMANN ONKO AEIKENS, vom Juli 2011 hervorging, sollte jedoch der Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt unverändert Bestand haben und statt seiner Erweiterung ein etwa 25.600 ha großer neuer Naturpark verordnet werden. So kam es dann auch. Am 14. Dezember 2012 trat die Verordnung über den Naturpark „Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land)“ in Kraft (GVBl. LSA S. 569). § 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 2012 bestimmt auch für diesen Naturpark den Regionalverband Harz als Träger.

 

Quellen

DER PRÄSIDENT DES NIEDERSÄCHSISCHEN VERWALTUNGSBEZIRKS BRAUNSCHWEIG UND DER REGIERUNGSPRÄSIDENT IN HILDESHEIM (1977): Landschaftsrahmenplan für den Naturpark Harz: 1-121.

 

GEORGE, K. (1997): Entwicklung des Landschaftsschutzrechtes in Sachsen-Anhalt am Beispiel der Landschaftsschutzgebiete im Harz. Göttinger Naturkundliche Schriften 4: 285-299.

 

GEORGE, K. (2005): Die Geschichte des Naturparks "Harz/Sachsen-Anhalt". Der Harz, Heft 9: 6-7.

 

GEORGE, K. (2010): Die Pflege- und Entwicklungskonzeption für den Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt - Aufstellung, Fortschreibung, Umsetzung. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 104: 7-22.

 

VON KORTZFLEISCH, A. (2009): Der Naturpark Harz, Stiefkind der Umweltpolitik oder Chance für die Zukunft? Der Harz, Heft 10/11: 25-27.

 

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