Bodetal @Dr. Klaus George
Bodetal @Dr. Klaus George

Satzung des Regionalverbandes Harz e. V.

 

Satzung des Regionalverbandes Harz e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Regionalverband Harz e. V. Er ist im Register des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

 

(2) Sitz des Vereins ist Quedlinburg.

 

 

§ 2

                                                                      Zweck               

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des  Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Geschäftsstelle, Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Akteure, Trägerschaft der Naturparke und des UNESCO Global Geoparks in der Harzregion, regionale Kulturförderung, Bildung für nachhaltige Entwicklung,  Herausgabe von Informationsmaterialien, Vergabe des Harzer Naturparkpreises und Vergabe des Kulturpreises Harz.

 

(4) Der Verein kann sich an Gesellschaften, Stiftungen und Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beteiligen oder neue Gesellschaften gründen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitgliedslandkreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die so erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Natur- und Denkmalschutzes zu verwenden haben.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.

 

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Landkreise aus den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sein, die ganz oder teilweise in der Region Harz liegen. Zudem können Städte und Gemeinden aus den Mitgliedslandkreisen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

 

(3) Natürliche Personen, juristische Personen, kommunale Gebietskörperschaften, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine können Fördermitglieder werden, wenn sie mindestens 200 Euro Jahresbeitrag bezahlen. Als Fördermitglieder beteiligen sie sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimm- und Wahlrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie an der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

 

(4) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Verpflichtung verbunden, fällige Mitgliedsbeiträge/Förderbeiträge zu begleichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung wird die Vereinsmitgliedschaft begründet. Die Gründe der Ablehnung eines Aufnahmeantrags müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

 

(5) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt. Die Fördermitgliedschaft natürlicher Personen endet ferner durch Tod.

 

(6) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet auch durch Ausschluss oder Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.

 

(7) Ein Ausschluss durch Streichung von der Liste der Mitglieder/der Fördermitglieder ist zulässig, wenn ein Mitglied/ein Fördermitglied

 

a)      mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages/Förderbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder

 

b)      grob gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.

 

 

 

§ 6

Beitrag

 

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung erhoben.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich in zwei gleich großen Raten bis zum 10. Januar bzw. bis zum 10. Juli zu bezahlen. Während eines laufenden Jahres eintretende Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags unverzüglich nach Eintritt verpflichtet, sofern die Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 bis zum 30. Juni erfolgte. Andernfalls ist im Jahr des Eintritts die Hälfte des vollen Jahresbeitrages unverzüglich nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung zu zahlen.

 

(3) Der Jahresbeitrag gemäß § 5 Abs. 3 ist jährlich bis zum 10. Januar zu Gänze oder in zwei gleichgroßen Raten bis zum 10. Januar und bis zum 10. Juli zu bezahlen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend für den Jahresbeitrag.

 

§ 7

Organe, Vereinsämter

 

(1) Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung,

- das Präsidium,

- der Vorstand.

 

(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(3) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und weiteres hauptamtliches Personal bestellt werden; § 3 Abs. 2 ist zu beachten.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:

 

-          Landkreise durch den Landrat/die Landrätin und ein Mitglied des Kreistages,

-          Städte und Gemeinden durch den (Ober-) Bürgermeister/die (Ober-) Bürgermeisterin und ein Mitglied des Stadt- bzw. Gemeinderates.

 

Hauptverwaltungsbeamte/innen können sich durch ihren/ihre Vertreter/in im Amt bzw. durch eine/einen Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Die Hauptverwaltungsbeamten/innen und das Mitglied des jeweiligen Kreistages,  Stadt- oder Gemeinderates dürfen ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.

 

(2) Die Anzahl der Stimmen jedes Mitglieds richtet sich nach der Höhe seines Mitgliedsbeitrages. Je volle 1.000 Euro Mitgliedsbeitrag hat ein Mitglied eine oder entsprechend mehr Stimmen.

 

(3) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.  Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder einem/einer seiner beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden, im Fall ihrer/seiner Verhinderung einem seiner beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

 

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in dem Protokoll oder als Anlage desselben zu dokumentieren.

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-          Wahl des Vorsitzenden,

-          Wahl der Beisitzer des Präsidiums, die nicht kraft Amtes Mitglieder dieses Vereinsorgans sind,

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

-          Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts über die Rechnungsprüfung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

-          Beschlussfassung über Wirtschafts- und Stellenplan,

-          Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10

Präsidium

 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorstand, bis zu sieben Beisitzern und mit beratender Stimme, den Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse.

 

(2) Mitglieder des Präsidiums sind die Landräte/-innen der ordentlichen Mitglieder. Die übrigen Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind Bürgermeister/innen der Städte und Gemeinden, die ordentliches Mitglied sind.

 

(3) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der/dem Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter/innen geleitet.

 

(4) Das Präsidium entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums. Bei der Abstimmung sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende bzw. in deren/dessen Verhinderungsfall die/der stellvertretenden Vorsitzende, die/der die Präsidiumssitzung leitet. Im Übrigen gilt für das Präsidium die Vertretungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 

(5) Das Präsidium 

-          kann Arbeitsausschüsse einsetzen und

-          kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6) Das Präsidium entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

 

§ 11

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorsitzende ist zugleich Vorsitzender des Harzer Tourismusverbandes e. V. Die hierfür erforderliche Zustimmung ist spätestens mit der Annahme der Wahl zu erklären. Der/die Vorsitzende wird aus dem Kreis der Landräte/innen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende wird vertreten durch die vom Harzer Tourismusverband e. V. gewählten stellvertretenden Vorsitzenden, sofern dazu deren Bereitschaft gegenüber dem Regionalverband Harz e. V. schriftlich erklärt worden ist.

 

(2) Der/die Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter/innen sind  Vorstand im Sinne

des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus; ihm obliegt ferner die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.

 

 

§ 12

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung nimmt der/die vom Harzer Tourismusverband e. V. bestellte Geschäftsführer/in wahr. Eine gesonderte Vergütung wird nicht gezahlt.

 

 

 

§ 13

Arbeitsausschüsse

 

(1) Ausschüsse können als ständige oder zeitweise Ausschüsse eingerichtet werden.

 

(2) Der/die Vorsitzende eines Ausschusses sorgt für die Erledigung der Sacharbeit im Ausschuss und für die unverzügliche Unterrichtung des Präsidiums. Die Entscheidung über die Öffentlichkeitsarbeit eines Ausschusses obliegt dem Vorstand.

 

(3) Ausschussmitglieder und Ausschussvorsitzende werden vom Präsidium berufen oder abberufen.

 

(4) Das Präsidium kann auch außerhalb des Vereins stehende Fachleute für die Ausschussarbeit heranziehen.

 

 

§ 14

Geschäftsstelle

 

Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird von einem/einer Geschäftsstellenleiter/in geleitet.

 

 

§ 15

Wahrnehmung von Aufgaben im Verein

 

Die Mitglieder der Mitgliederversammlung,  des Präsidiums, der Vorstand sowie die Mitglieder der Ausschüsse, die ihre Aufgabe im Verein aufgrund ihres kommunalen Mandats bzw. Amtes wahrnehmen, führen die ihnen obliegenden Aufgaben nur solange aus, wie sie Mandatsträger sind bzw. in ihrem kommunalen Amt stehen. 

 

 

§ 16

Auflösung

 

Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf der drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder.

 

Die Neufassung der Satzung wurde am 15. Dezember 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am  23. Januar 2018 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen (Az.: VR 40468).  Mit der Eintragung  trat die Satzung vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert am 11. Dezember 2014 (eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal am 28. April 2015) außer Kraft.

 

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